Satzung
Freie Wähler der Isselgemeinden e. V.
In der Fassung vom 15.08.2019 geändert am 12.10.2019 / 07.01.2020
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freie Wähler der Isselgemeinden e.V.“ und hat seinen Sitz in Hamminkeln. Die Kurzbezeichnung lautet FWI.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Wählergemeinschaft FWI ist eine Vereinigung parteipolitisch unabhängiger Bürgerinnen und Bürger, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in kommunalen Vertretungen an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern.
Für die FWI ist Kommunalpolitik keine Parteipolitik, sie muss daher frei von Parteien und Fraktionszwang sein. Der Verein wahrt seine parteipolitische Neutralität und sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener Kommunalpolitik.
Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wird die FWI insbesondere bei Kommunalwahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidatinnen und Kandidaten benennen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie in den betroffenen Vertretungsorganen unabhängig von allen Parteiinteressen und zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hamminkeln entscheiden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle Bürgerinnen und Bürger Hamminkelns werden, die diese Satzung anerkennen, an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit sind und keiner anderen politischen Vereinigung angehören .
Der Beitritt erfolgt vorläufig durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der geschäftsführende Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Aufnahmeantrages schriftlich widerspricht. Eine Ablehnung muss dem Bewerber gegenüber schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
Bei Jugendlichen bis zu 18 Jahren ist zur Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des gesetzlich bevollmächtigten Vertreters erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch den Austritt des Mitglieds
b) durch den Austritt des Mitglieds
c) durch den Ausschluss aus dem Verein
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen:
a) bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des Vereins kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
b) wenn es nach schriftlicher Mahnung mit mehr als neun Monatsbeiträgen in Verzug ist. Auf den bevorstehenden Ausschluss ist das Mitglied schriftlich hinzuweisen.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist jederzeit zum Ende eines Monats möglich.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich durch jahrelange und außerordentliche Verdienste um die Vereinsziele einer besonderen Ehre würdig erwiesen haben, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit benennen.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Arbeitsausschüsse
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr und zwar innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres.
Die Mitglieder des Vereins sind durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung geben
– der Vorstand einen Arbeitsbericht
– der Kassenwart den Kassenbericht
– die Kassenprüfer den Kassenprüfungsbericht
ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstands erfolgen kann.
Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Alle Stimmberechtigten sind hierzu spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
§ 8 Stimmrecht
In einer Mitgliederversammlung sind die Vereinsmitglieder stimmberechtigt, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der Mitgliederliste der FWI verzeichnet sind.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in weiblicher Form.
§ 10 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Kassenwart
c) dem Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit
d) bis zu zehn Beisitzern
Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in weiblicher Form.
§ 11 Arbeitsausschüsse, Kassenprüfer
Arbeitsausschüsse werden nach
Bedarf von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand eingerichtet. Ihre
Aufgaben werden Ihnen von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand
zugewiesen. Sie wählen aus Ihrer Mitte einen Berichterstatter. Der Vorsitzende
wird vom Einrichter gewählt.
Die Mitglieder wählen auf der
Mitgliederversammlung zwei dem Gesamtvorstand nicht angehörende Kassenprüfer. Die
Kassenprüfer werden jeweils für zwei Geschäftsjahre im Voraus bestellt. Die
Kasse der FWI ist durch beide Kassenprüfer einmal jährlich zu prüfen. In
besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern. Die
jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung
erfolgen. Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die
Kassenprüfer entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken. Die Personen,
die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptversammlung
einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
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§ 12 Wahl und Vertretungsbefugnis
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Je zwei Vorstandsmitglieder – unter ihnen der I. Vorsitzende oder ein II. Vorsitzender – sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden jeweils auf der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden ebenfalls für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands können im Block gewählt werden.
Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben bis zur Amtsübernahme durch die neugewählten Vorstandsmitglieder im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.
Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann.
§ 13 Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Zur Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
§ 14 Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auch ohne vorherige Angabe in der Tagesordnung wird auf Antrag eines Mitgliedes über eine geheime Abstimmung abgestimmt. Sofern gesetzlich vorgeschrieben, findet eine Abstimmung immer geheim statt (z. B. Wahlvorschläge nach dem Kommunalwahlgesetz).
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese Bestimmungen gelten auch für Abstimmungen im Vorstand der FWI.
Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 15 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so muss innerhalb 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Beschlussfassung genügt dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur die Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der Mitgliederliste der FWI verzeichnet sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
§ 16Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Hamminkeln für gemeinnützige Zwecke.